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Satzung der

 

National Baton Twirling Association

 

Deutschland e. V.

 

 

(Mitglied der NBTA Europe sowie WFNBTA)

  

 

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verband führt den Namen

 

„National Baton Twirling Association Deutschland e.V.“

 

nachfolgend NBTA genannt.

 

Er wurde erstmals am 22.09.1987 unter der Nr. VR 555 beim

Amtsgericht in Erkelenz in das Vereinsregister eingetragen und

trägt somit den Zusatz e.V.

 

1.2 Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr fällt zeitlich mit dem

Kalenderjahr zusammen.

 

1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht

Mönchengladbach.





§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes

2.1 Zweck der National Baton Twirling Association Deutschland e. V. ist, das Majorettenwesen und darüber hinaus den Twirling- und Sportgruppen als jugendfördernden Sport- und Kulturträger im Bundesgebiet, im europäischen und außereuropäischen Raum anzuerkennen, zu pflegen und mitzuhelfen weiter zu entwickeln.

 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

2.2.1 den Zusammenschluss aller interessierten, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vereine und Personen, die dem Majorettenwesen, dem Twirlingsport und Sport dienen, ihn ausüben und fördern.

 

2.2.2 die helfende und beratende Tätigkeit gegenüber den angeschlossenen Mitgliedern.

 

2.2.3 die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber allen im Bundesgebiet in Frage kommenden Behörden, Institutionen und in der Öffentlichkeit.

 

2.2.4 die Durchführung von Arbeitstagungen

 

2.2.5 das Abhalten von Majoretten-und Twirlingmeisterschaften

auf Vereins-, Landes- und Bundesebene, die dem Zweck der NBTA Deutschland dienen.

 

2.2.6 die Vermittlung von Vereinsanschriften an die angeschlossenen

Mitglieder.

 

2.2.7 die Kontaktaufnahme zu allen Majoretten-, Twirling und Sportverbänden im europäischen und außereuropäischen Bereich.

 

2.2.8 die Förderung des Amateursports, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und hierbei in erster Linie die sportliche Jugendpflege.

 

2.3 Die NBTA Deutschland ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.3.1 Ihre Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.3.2 Mittel der NBTA Deutschland dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NBTA Deutschland.

 

2.3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der NBTA Deutschland fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.4 Die NBTA Deutschland ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau, auch bei der Besetzung von Ämtern.

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Der NBTA Deutschland gehören ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder an.

 

3. 1 Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige Vereine oder Abteilungen rechtsfähiger Vereine mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf Grund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des Majorettenwesens und Twirlingsports zur Aufgabe gestellt haben sowie Einzelpersonen ab 18 Jahren.

Bei Minderjährigen kann die Aufnahme als Einzelmitglied grundsätzlich nur durch die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgen, wobei das Stimmrecht sowie alle anfallenden Geschäftstätigkeiten durch die Erziehungsberechtigten ausgeführt werden.

Aktive Majoretten und Twirler können grundsätzlich nicht Einzelmitglied der NBT A Deutschland e. V. werden.

 

3.2 Außerordentliche Mitglieder sind sonstige Vereine in Deutschland, die in ihrer Tätigkeit dem Majorettenwesen, Twirlingsport und Sport dienen oder sie fördern.

 

3.3 Fördernde Mitglieder können Institutionen oder Einzelpersonen sein, die die Bestrebungen der NBTA Deutschland fördern.

 

3.4 Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich um die Majoretten-, Twirling- und Sportgruppen besonders verdient gemacht haben.

Die Ausführung anderer Ämter wird dadurch nicht berührt.

 

 

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

4. 1.1 Anträge auf Aufnahme als Mitglied, ausgenommen als Ehrenmitglied, sind an das Präsidium der NBT A Deutschland zu stellen. Anträgen von rechtsfähigen Vereinen oder Abteilungen von rechtsfähigen Vereinen ist eine Abschrift der Vereinssatzung sowie des Vereinsregister-auszuges beizufügen.

 

4.1.2 Die Aufnahme entscheidet nach eingehender Prüfung das Präsidium.

 

4.1.3 Der Beschluß über den Aufnahmeantrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

 

4.1.4 Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides an die Vollversammlung der NBT A Deutschland zulässig; über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe der Gründe, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

 

4. 1.5 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten.

 

4.1.6 Nach erfolgter Aufnahme erhält das neue Mitglied eine Satzung der NBTA Deutschland e.V. .

 

4.2 Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

4.2.1 durch freiwilligen Austritt, mittels eingeschriebenem Brief an das Präsidium, zum Ende eines Kalenderjahres, bei dreimonatiger Kündigungsfrist.

4.2.2 durch Auflösung des Mitgliedsvereines mit sofortiger Wirkung.

 

4.2.3 durch Ausschluss durch das Präsidium bei grobem Verstoß gegen die Satzung der NBTA Deutschland. Der Ausschluss wird schriftlich zugestellt und kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich angefochten werden. über den Einspruch entscheidet die Vollversammlung. Diese Entscheidung wird sofort rechtswirksam.

 

4.3 Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte von Mitgliedsvereinen und deren Personen, welche im Präsidium der NBTA Deutschland tätig waren. Sie verlieren hiermit automatisch ihr Mandat.

 

4.4 Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der NBTA Deutschland

werden durch das Ausscheiden oder den Ausschluss nicht berührt.

 

 

§ 5 Organe der NBTA Deutschland

 

  1.  

    1. Die Vollversammlung

 

  1.  

    1. Der Vorstand/Präsidium

 

  1.  

    1. Das Verbandsschiedsgericht

 

  1.  

    1. Die Landesverbände

 

 

 

§ 6 Vollversammlung

 

  1.  

    1. Die Vollversammlung der NBTA Deutschland besteht aus:

 

6.1.1 Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

 

6.1.2 Fördernden Mitgliedern

 

6.1.3 Ehrenmitgliedern

 

6.2 Die ordentliche Vollversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 30. April statt und wird vom Präsidium mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.

 

6.2.1 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle der NBT A Deutschland vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe der NBT A Deutschland.

 

6.3 Aufgaben der Vollversammlung:

 

6.3.1 die Entgegennahme der Jahresberichte

6.3.2 die Entlastung des Vorstandes

6.3.3 die Wahl des Präsidiums sowie dessen Abberufung

6.3.4 die Beschlussfassung über die in 15 genannten Ordnungen

6.3.5 der Kassenbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres durch den/die Kassierer/Kassiererin.

6.3.6 der Bericht der Kassenprüfer

6.3.7 die Entscheidung über Beschwerden gegen Ablehnung von Aufnahme-

anträgen.

6.3.8 die Behandlung und Beschlussfassung über sonstige gestellte Anträge.

6.3.9 Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind

6.3.10 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung der NBTA Deutschland und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

6.4 Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes sowie auf schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Vollversammlung einzuberufen.

 

6.5 Bei der Vollversammlung der NBTA Deutschland e.V. sind ausschließlich Vorstandsmitglieder, die schriftlich ausgewiesenen Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie fördernde und Ehrenmitglieder zugelassen.

Alle anderen Personen müssen bei Versammlungsbeginn sofort den Versammlungsraum verlassen.

Die Delegierten (3 je ordentlichem Mitglied, 1 je außerordentlichem Mitglied, 1 je Ehrenmitglied und 1 je förderndem Mitglied) müssen schriftlich vom jeweiligen Mitglied ausgewiesen sein. Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.

 

Mitglieder haben auf der Vollversammlung Sitz und Stimme wie folgt:

 

6.5.1 Außerordentlichen Mitglieder gemäß 3.2. haben 1 Stimme

 

6.5.2 Fördernde Mitglieder gemäß 3.3 sowie Ehrenmitglieder gemäß 3.4 haben 1 Stimme

 

6.5.3 Ordentliche Mitglieder gemäß 3.1 stellen pro Mitgliedsverein 3 Delegierte. Jeder Delegierte hat zur Vollversammlung Stimmrecht.

 

6.6 Mitglieder des Vorstandes haben auf der Vollversammlung je 1 Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

6.7 jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

 

6.8 die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine zweite Abstimmung kann in der gleichen Sitzung erfolgen. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als vollkommen abgelehnt.

 

6.9 Für Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

§ 7 Der Vorstand/Präsidium

 

7.1 Der Vorstand besteht aus:

 

a) 1. Vorsitzender/Vorsitzende(Präsident-/in)

  1. stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende für die

Geschäftsführung

  1. stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende für Finanzen

  2. stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende für Sportorganisation

und Technik

 

7.2 Die Mitglieder des Vorstandes (Präsidiums) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Sie werden für die Dauer von 4 Jahren von der Vollversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

7.3 Vorstandsmitglied kann jede Person werden, die unmittelbar oder mittelbar Vereinsmitglied ist (lt. § 3.1) oder Einzelpersonen (lt. § 3.1). Außerordentliche Mitglieder sowie fördernde Mitglieder können grundsätzlich keine Vorstandsämter bekleiden.

 

7.4 Der Vorstand führt die Geschäfte, ordnet die Tätigkeit der NBTA Deutschland, berichtet an die Vollversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Vollversammlung.

 

  1.  

    1. Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind jeweils

zwei der unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder.

 

  1.  

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend dem Punkt 6.8; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.

     

7.7 Rechtsgeschäfte im Wert von über 150 € sind nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes vorliegt.

 

  1.  

    1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist

unzulässig.

 

7. 9 Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen und abberufen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Beiträge und Gebühren

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt die NBT A Deutschland Beiträge und Gebühren, deren Höhe von der Vollversammlung im Rahmen der Finanzordnung festgelegt werden.

 

 

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

9.1 Auf der Vollversammlung der NBTA Deutschland werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich. Sie dürfen im Vorstand/Präsidium kein Amt

bekleiden.

 

  1.  

    1. Die Kasse der NBTA Deutschland wird einmal im Jahr, vor der

Vollversammlung, von zwei Kassenprüfer geprüft.

 

9.3 Die Kassenprüfer überprüfen den gesamten Jahresabschluß der NBTA Deutschland. Sie sind verpflichtet, der Vollversammlung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Ressorts

 

10.1 Der Vorstand kann bei Bedarf Ressorts für bestimmte Zwecke und Vorgänge (z. B. Punktrichter, Ausbildung, Seminare und Training usw.) einsetzen.

 

10.2. Die Ressorts wählen ihre Ressortleiter selbst, tagen separat und erstatten dem Vorstand entsprechenden Bericht.

 

10.3. Die von den Ressorts erarbeiteten Richtlinien, Bestimmungen usw. werden vom Vorstand beschlossen und erhalten erst dann ihre Gültigkeit und werden dann unmittelbar den Mitgliedern bekannt gegeben.

 

 

 

 

 

§ 11 Landesverbände

 

11.1 Im gesamtem Bundesgebiet können sich Landesverbände gründen, welche selbständig und mit eigenem Präsidium arbeiten.

11.2 Die Landesverbände sind der NBTA Deutschland untergeordnet und

 

  1. 3 Die Landesverbände arbeiten nach bzw. unterliegen den Satzungen

der NBTA Deutschland

 

§ 12 Verbandsschiedsgericht

 

12.1 Streitigkeiten unter den Mitgliedsvereinen der NBTA Deutschland sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges, durch das von Fall zu Fall einberufene Verbandsschiedsgericht der NBTA Deutschland, entschieden werden.

 

§ 13 Sperrklauseln

 

13.1. Aktive Majoretten, Twirler/-innen und Sportler/-innen, welche aus einem der NBTA Deutschland angeschlossenen Verein ausscheiden und in einen anderen, der NBTA Deutschland angeschlossenen Verein eintreten, können ohne Vorbehalt wieder aktiv tätig werden.

 

13.2. Vorausgesetzt, die Majorette, der/die Twirler/-in oder Sportler/-in haben bei ihrem Austritt alle eingegangenen materiellen Verpflichtungen in ihrem Verein erfüllt.

 

13.3 Bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ist dies der NBTA Deutschland vom Vorstand des Vereines, aus der die Majorette, der/die Twirler/-in oder Sportler/-in ausscheidet, schriftlich mitzuteilen.

 

13.4. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung entscheidet das Präsidium der NBTA Deutschland, ob und wie lange eine Sperre erfolgt.

 

13.5. Sollte der aufnehmende Verein dennoch die Majorette, den Twirler/die Twirlerin oder den Sportler/die Sportlerin früher einsetzen, so muss der Verein mit einer gerichtlichen Klage rechnen, sofern nicht durch das Präsidium der NBTA Deutschland eine Freigabe (nach § 13.6) für die Majorette, den/die Twirler/-in oder Sportler/-in erfolgt ist.

 

13.6. Der aufnehmende Verein ist daher verpflichtet, sich von der NBTA Deutschland eine Freigabe oder Sperre bestätigen zu lassen.

 

13.7. Jeder, der NBTA Deutschland e.V., angeschlossene Verein muss dem Vorstand der NBTA Deutschland unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn er eine/einen Majorette, Twirler/-in oder Sportler/-in neu aufnimmt.

 

§ 14 Ordnungen

Die NBTA Deutschland hat folgende Ordnungen, die für alle Mitglieder

verbindlich sind:

 

  1.  

    1.  

      1. Finanzordnung

      2. Verbandsschiedsgerichtsordnung

      3. Wettkampfordnung

 

14.2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie werden außer der Finanzordnung vom Präsidium beschlossen und geändert. Die Finanzordnung wird von der Vollversammlung beschlossen und geändert.

 

§ 15 Protokollführung

 

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungen sind Protokolle (Niederschriften) zu führen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem betreffenden Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

 

 

 

§ 16 Auflösung

 

  1.  

    1. Die Auflösung der NBT A Deutschland kann nur in einer extra dafür

einberufenen Vollversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der

vertretenen Stimmen erfolgen.

 

  1.  

    1. Bei Auflösung der NBTA Deutschland fällt das vorhandene Vermögen

Nach Beendigung der Liquidation an die „Deutsche Krebshilfe e.V.“

 

 

 

 

§ 17 Erklärung

 

17.1 Die Neufassung der Satzung der NBT A Deutschland e. V. tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in das VR in Kraft.

 

17.2 Alle vorherigen Satzungen der NBTA Deutschland e. V. verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

 

 

 

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